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BStabG: Was steht für Hausarztpraxen heute schon fest?

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Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) ist beschlossen. Viele konkrete Auswirkungen und wichtige Details klären sich zur Zeit. Als Hausärztinnen- und Hausärzteverband analysieren wir auf Bundes- und Landesebene die möglichen Auswirkungen sowohl innerhalb der Regelversorgung als auch in der HZV. Hier gibt es einen ersten (vorläufigen) Überblick, welche Regelungen aus dem Spargesetz für Hausarztpraxen wirklich relevant sind und wie der aktuelle Stand der Dinge ist.

Entbudgetierung ab 2027 mit Einschränkungen

Die hausärztliche Entbudgetierung („MGV plus“) wird nicht abgeschafft und gilt bis Ende 2026 in bisheriger Form weiter. Ab 2027 kommt eine sogenannte „Fixkostendegression“ hinzu: Wird eine Ausgleichszahlung der Krankenkassen notwendig und wurden mehr Leistungen erbracht als im entsprechenden Vorjahresquartal, werden diese Mehrleistungen dann mit einem noch zu verhandelnden Abschlag vergütet.

Wichtig: Bis Jahresende gibt es keinen Anlass, Leistungen zurückzufahren. Wer Kapazitäten hat, kann und sollte erbrachte Leistungen vollständig dokumentieren und abrechnen sowie intensiv bestehende Vergütungsmöglichkeiten nutzen.

HZV ist ebenfalls betroffen

Für die HZV sieht das Spargesetz ebenfalls bei steigender Teilnehmerzahl gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal einen arztindividuellen Vergütungsabschlag auf die dadurch zusätzlich entstehende Vergütung vor. Wie sich das auf die unterschiedlichen HZV-Verträge und Vertragsmodelle konkret auswirkt, ist derzeit ebenfalls noch offen. Dies muss durch die Vertragspartner bis zum 31. März 2027 vereinbart werden.

Wichtig: Die HZV bleibt bestehen und bleibt ein zentrales Instrument für eine verlässliche und koordinierte Patientenversorgung. Deshalb sollten Einschreibungen weiterhin konsequent durchgeführt werden, da die Teilnehmendenzahl in 2026 die Bezugsgröße für die kommenden Jahre sein könnte.

Folgende Vergütungen entfallen in 2027

Zum 1. Januar 2027 fallen die Zuschläge für Hausarzt- und TSS-Vermittlungsfälle, die gesonderte Vergütung der Organspendeberatung, die Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen sowie die Vergütung der ePA-Befüllung weg.

Wichtig: Das bedeutet für uns reale Umsatzverluste, die sehr stark praxisabhängig sind und bei vielen Praxen überschaubar sein dürften, da die ePA-Erstbefüllung in den meisten Fällen abgeschlossen ist.

Facharzttermine: Vermittlung muss funktionieren

Aus Mitgliedspraxen hören wir zunehmend, dass die Vermittlung notwendiger Facharzttermine schwieriger wird. Hinzu werden Befürchtungen geäußert, dass sich diese Entwicklung mit dem BStabG weiter verschärft und noch weniger kurzfristige Termine zur Verfügung stehen. Wir nehmen diese Entwicklung sehr ernst.

Klar ist: Eine dringliche Terminvermittlung kann nur funktionieren, wenn Facharzttermine zur Verfügung gestellt werden. Aber: fehlende fachärztliche Kapazitäten dürfen nicht zum individuellen Problem der hausärztlichen Versorgung werden! Es ist nicht Aufgabe der Hausarztpraxis, einem medizinisch notwendigen Facharzttermin hinterherzutelefonieren, wenn im ambulanten System keine Termine verfügbar sind.

Rechtlich liegt die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung bei der KV. Zudem gilt nach wie vor: Kann die Terminservicestelle bei vorliegender Überweisung innerhalb der gesetzlichen Frist keinen geeigneten vertragsärztlichen Facharzttermin vermitteln, muss sie – außer etwa bei verschiebbaren Routineuntersuchungen oder Bagatellerkrankungen – einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anbieten.

Eine Patienteninformation zu diesem Thema, um den Druck aus unseren Praxen zu nehmen, bereiten wir für Mitglieder und ihre Teams aktuell vor.

Daraus ergibt sich einmal mehr, dass ein künftiges Primärarztsystem die hausärztliche Steuerung unbedingt mit einem klaren fachärztlichen Versorgungsauftrag verbinden muss. Wenn die Hausarztpraxis einen fachärztlichen Behandlungsbedarf feststellt und priorisiert, muss auch eine verlässliche und zeitnahe Weiterbehandlung möglich sein.